Die Marktmacht von Amazon ist extrem groß. Gerade in seinem Kerngeschäft, dem Onlinehandel, wickelt der Konzern allein 60 Prozent der Verkäufe im Internet in Deutschland ab. Nun geht das Bundeskartellamt erneut gegen Preiskontrollmechanismen von Amazon vor und verbietet diese, um den Wettbewerb auf der Plattform zu schützen. Das ist ein wichtiger und zugleich längst überfälliger Schritt. Weitere müssen folgen, um nicht nur den Missbrauch von Marktmacht zu unterbinden, sondern auch der marktbeherrschende Stellung von Amazon im Onlinehandel grundlegend entgegenzuwirken.
Die Entscheidung des Bundeskartellamts und ihre Bedeutung
Das Bundeskartellamt hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar verboten, dass Amazon Preiskontrontrollmechanismen gegen Dritthändler auf der Plattform einsetzt. Was genau hat die Bonner Wettbewerbsbehörde gemacht?
Amazon nutzt Kontrollmechanismen für Drittanbieter auf seiner Onlinehandels-Plattform. Diese Mechanismen reagieren, wenn sie die Preise Dritter als zu hoch einstufen. Die Folge einer solchen Einstufung ist weniger Sichtbarkeit oder gänzliche Verbannung von der Plattform. Das ist eine weitreichende Konsequenz bei einer Plattform, die 60 Prozent des Marktes beherrscht. Das Bundeskartellamt stellt ferner fest, dass die Preiskontrollmechanismen auf „intransparenten Regeln und Benachrichtigungen“ beruhen.
Die Folge: Dritthändler auf der Amazon-Plattform sind dazu gezwungen, teilweise ruinöse Preise anzubieten, die unter den Produktionskosten liegen. Gleichzeitig schöpft Amazon über Verkaufskommissionen einen erheblichen Teil der Einnahmen ab, die aber für Dritthändler fällig sind.
Diese Preiskontrollmechanismen sind fortan grundsätzlich verboten und dürfen nur noch in Fällen von Preiswucher greifen. Amazons überbordene Kontrolle über den Markt für Onlinehandel könnte damit entscheidend geschwächt werden. Das ist eine bemerkenswerte Maßnahme des Bundeskartellamts, greift sie doch unmittelbar in das zweifelhafte Geschäftsgebahren des US-Techkonzerns ein.
Bereits 2013 ging das Bundeskartellamt zum ersten Mal gegen Amazons Einmischung in die Preise von Händlern vor. Damals verpflichteten sogenannte Preisparitätsklauseln Dritthändler dazu, Produkte, die sie auf Amazon Marketplace anbieten, nicht an anderer Stelle im Internet günstiger anzubieten. Das hielt Amazon aber nicht davon ab, über andere Verfahren – wie dem nun verbotenen – die Preise zu beeinflussen. Im Mai 2020 eröffnete das Bundeskartellamt deshalb ein erneutes Missbrauchsverfahren, das nun nach fast sechs Jahren abgeschlossen wurde. Amazon konnte also über einen langen Zeitraum missbräuchliche Geschäftspraktiken nutzen.
Symbolischer Charakter: Abschöpfung von 59 Mio. Euro
Das Bundeskartellamt hat kein Bußgeld für das Vergehen im klassischen Sinne verhängt. Es wendet eine andere Regelung an, die auf der Novelle des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB 11) von Ende 2023 basiert.
Mit der Zahlung wollen die Bonner Kartellwächter den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat. Die 59 Mio. Euro seien demnach ein Teilbetrag, der noch steigen könnte, wenn der Rechtsbruch durch Amazon fortbesteht.
Für Amazon bleiben die 59 Mio Euro dennoch eine geringe Summe, die der Konzern aus der Portokasse zahlen kann und die wenig abschreckend wirken dürfte. Hier erwarten wir, dass das Bundeskartellamt nachlegt, sollte Amazon die Preiskontrollmechanismen weiter nutzen.
Das Verhältnis zum Digital Markets Act (DMA)
Das Bundeskartellamt gibt an, es handle ergänzend zum Digital Markets Act (DMA) der EU in enger Absprache mit der Brüsseler Wettbewerbsbehörde DG Competition. Amazon ist von der EU-Kommission als Gatekeeper im Rahmen des DMA designiert und aufgrund seiner herausragenden Marktposition besonderen Verhaltenspflichten unterworfen.
Das Bundeskartellamt sieht seine Rolle darin, im Rahmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht (§ 19a GWB) ergänzend zur EU-Kommission gegen den Missbrauch von Marktmacht durch Amazon vorzugehen. Das Verhalten von Amazon bei Preiskontrollmechanismen ist nicht durch den DMA erfasst. Deshalb nutzt das Bundeskartellamt seine Möglichkeiten und bringt sich ergänzend gegen Marktmachtmissbrauch ein.
Amazon dürfte gegen Entscheidung des Bundeskartellamts vorgehen
Die Entscheidung der Bonner Wettbewerbshüter ist noch nicht rechtskräftig. Amazon kann dagegen innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Vieles deutet darauf hin, dass Amazon dies tun wird. „Wir werden gegen diese beispiellose behördliche Entscheidung Beschwerde einlegen. In der Zwischenzeit werden wir unseren Store wie gewohnt weiter betreiben“, so Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger in einer Stellungnahme zur Entscheidung des Bundeskartellamts.
Das Problem bleibt – weitere Maßnahmen notwendig
Die Maßnahme des Bundeskartellamts ist ein erster wichtiger Schritt gegen die Marktmacht von Amazon. Doch er reicht nicht aus, um den grundlegenden Interessenkonflikt in Amazons Geschäftsmodell zu lösen. Amazon kontrolliert den Marktplatz, auf dem etwa 60 Prozent des Onlinehandels in Deutschland abgewickelt werden, während das Unternehmen gleichzeitig selbst als Händler auf dieser Plattform agiert. Die Neigung, diese Position zum eigenen Vorteil gegenüber Dritten zu nutzen, ist damit im Geschäftsmodell vorprogrammiert.
Wir sind der Auffassung, dass hier deshalb strukturelle Maßnahmen erforderlich sind, etwa eine Aufspaltung des Konzerns. Um dies zu erreichen, sollte das Bundeskartellamt weitere, umfassendere Untersuchungen einleiten. Diese könnten sowohl nach der erweiterten Missbrauchsaufsicht (§ 19a GWB) erfolgen als auch nach einer 18-monatigen E-Commerce-Sektoruntersuchung (§ 32f GWB).
Weitere Infos:
- Entscheidung des Bundeskartellamts zu Amazons Preiskontrollmechanismen.
- Rechtsgutachten von LobbyControl zur Zerschlagung von Amazon:
Foto: Álvaro Ibáñez; Lizenz: CC BY 2.0.
